Die Lebensphase vor dem eigentlichen Ruhestand muss nicht immer ohne Beschäftigung ablaufen. Denn auch für Menschen in Altersteilzeit ist ein Hinzuverdienst möglich. Natürlich gilt es, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Einkommensgrenzen zu beachten.
Begrenzte Verdienstaussichten
Unabhängig davon, ob Sie sich im aktiven oder passiven Abschnitt der Altersteilzeit befinden, Sie zählen zu den Arbeitnehmern. Grundsätzlich ist deshalb lediglich ein Beschäftigungsverhältnis auf Geringfügigkeitsbasis erlaubt. Eine einzige Ausnahme besteht für Personen, die bereits fünf Jahre vor dem Eintreten in die Altersteilzeit ständig eine weitere Beschäftigung oder Selbstständigkeit ausübten. Diese dürften die entsprechende Tätigkeit fortführen.
Überschreiten der Obergrenzen
Im Allgemeinen darf das regelmäßige Einkommen 450,00 Euro nicht überschreiten. Als unerheblich gelten jedoch Einkünfte bis maximal 900,00 Euro, wenn sie in nicht mehr als zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres mit zwölf Monaten entstehen. Liegen Sie jedoch häufiger über der Einkommensgrenze, so entfallen die Aufstockungsbeträge des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer. Ebenso ruhen seitens der Arbeitsagentur die Förderleistungen an den Arbeitgeber.
Wichtige Details
Sobald die Förderleistungen der Arbeitsagentur mehr als 150 Tage ruhen, entfällt der Anspruch des Arbeitgebers gänzlich. Aufgrund dieser Tatsache ist eine Schadensersatzforderung an den Arbeitnehmer in Altersteilzeit möglich. Beachten Sie ebenso bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit, ob Ihr Altersteilzeitvertrag diese grundsätzlich erlaubt.
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